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Voraussetzung für die Ausübung des Fischfanges



(1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer

a) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte ist und

b) in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für die Ausübung des Fischfangs besitzt.

(2) Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.

(2a) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.

(2b) Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.

(3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein, sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.

§ 26

Jahresfischerkarte

(1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen.

(2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller im Land Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung der Jahresfischerkarte jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird.

(3) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen,

                     

a)

wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137

des Strafgesetzbuches) oder des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

(§ 138 des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendung eines

Wilderers (§ 140 des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die

Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach

§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt, und nach der Eigenart der strafbaren Handlung

und der Persönlichkeit des Verurteilten die neuerliche Begehung einer solchen strafbaren

Handlung zu befürchten ist;

b)

wenn sie wegen einer Übertretung fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtlicher

Bestimmungen bestraft worden ist, sofern durch diese Übertretung gegen die

Weidgerechtigkeit verstoßen worden ist;

c)

wenn sie wiederholt wegen anderer Übertretungen fischerei-, naturschutz- oder

tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden ist, sofern nach der Eigenart der

strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die neuerliche Begehung

einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist.

(4) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, daß er über die zur Ausübung des Fischfanges erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse insbesondere der fischereirechtlichen und der naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertiere betreffen, der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, der Gerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt.

(5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn der Antragsteller

                     

a)

eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen

Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nach

Abs 4 nachweist, oder

b)

während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten

ausgestellte Jahresfischerkarte besessen hat, oder

c)

während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre

eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines

Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse

der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch

eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen

Unterweisung nachweist, oder

d)

eine abgeschlossene Berufsausbildung als

1.

Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),

2.

Förster (§ 105 des Forstgesetzes 1975),

3.

Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die

Jagdaufseherprüfung),

4.

Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsordnung 1991),

5.

land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die

Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und Abs 3 Z 11 der Kärntner land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder

6.

Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) nachweist, oder

e)

die Absolvierung einschlägiger Studien, in denen die erforderlichen Kenntnisse iSd

Abs. 4 vermittelt werden, nachweist.

(6) Der Unterweisung nach Abs. 5 lit. a und den Studien nach Abs. 5 lit. e sind Unterweisungen und Studien, die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.

(6a) Den Berufsausbildungen nach Abs. 5 lit. d sind Ausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Lehrplan für die Unterweisungen nach Abs 5 lit a und lit c und nach Abs 6 sowie über die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an den Unterweisungen zu erlassen. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Unterweisung verbunden ist, festzulegen.

(8) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c, nach Abs. 6 und nach Abs. 6a nach Bedarf, mindestens aber zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere die Fischereirevierverbände und Fischereivereine im Land Kärnten betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(9) Die Jahresfischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jahresfischerkartenabgabe (§ 28) gültig.

§ 28

Jahresfischerkartenabgabe

(1) Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat die Jahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.

(2) Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zu entrichten. Bei der erstmaligen Ausstellung ist sie vor der Ausfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedem Kalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im Land Kärnten zu entrichten.

(3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 25 Euro.

(4) Die Jahresfischerkartenabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe sind vierteljährlich an das Land Kärnten abzuführen.

(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen