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§ 30

Fischergastkarte

(1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit a oder lit b vorliegt.

(2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.

(3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag auszufolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Jahr der Ausfolgung der Formulare auf diesen zu vermerken. Formulare dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben werden, in dem sie von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast, sowie die Bestätigung, daß der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten im Formular der Fischergastkarte einzutragen. Der Fischergast hat auf dem Formular der Fischergastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sowie Fischergastkarten, für die Formulare verwendet werden, die den Bestimmungen des dritten Satzes nicht entsprechen, sind ungültig.

(4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist.

(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der Fischereiausübungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde nicht weitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.

§ 31

Fischergastkartenabgabe

(1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.

(2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 10 Euro.

(3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.

(4) § 28 Abs 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.